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Unterhalt 2020: Anspruch, Höhe, Voraussetzungen

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Vater, Mutter, Kind – wenn diese heile Welt zerbricht, wird es finanziell oft schwer für den Elternteil, der mit dem Kind zurückbleibt. Damit das Kind wegen der Trennung seiner Eltern nicht in Armut leben muss, gibt es den Kindesunterhalt. Aber wie viel Geld muss der andere Elternteil zahlen und wie lange? Was passiert, wenn er zu wenig verdient? Und welche Formen von Unterhalt gibt es überhaupt? Wir beantworten deine Fragen rund um den Kindesunterhalt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kindesunterhalt ist nur eine Art von Unterhalt.
  • Er wird in einer intakten Familie in Form von Naturalien und Betreuung geleistet.
  • Zieht ein Partner aus, muss er, wenn er leistungsfähig ist, Barunterhalt zahlen.
  • Dabei dient die Düsseldorfer Tabelle als Richtlinie. Sie gibt den Unterhalt der Kinder abhängig vom Einkommen des Pflichtigen und dem Alter des Kindes an.
  • Ein Unterhaltstitel gibt Sicherheit.
  • Kann der Pflichtige nicht zahlen, gibt es Unterhaltsvorschuss. Dieser ist aber geringer.
  • Die Unterhaltspflicht endet nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag. Auch während der Grundausbildung wird Unterhalt fällig.
  • Ab 18 ist das Kind selbst dafür verantwortlich, den Unterhalt einzufordern.

Unterhaltsanspruch vs. Unterhaltspflicht

Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsanspruch gegenüber Dritten. Diese müssen gegenüber dem Unterhaltsberechtigten unterhaltspflichtig sein.

Eine Unterhaltspflicht ergibt sich zum Beispiel aus dem Verwandtschaftsverhältnis, aus einer Ehe oder aus vertraglichen Verpflichtungen. Sie setzt jedoch immer eine gewisse Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen voraus.

Die häufigste Form der Unterhaltspflicht besteht von den Eltern gegenüber ihren Kindern (Stichwort: Kindesunterhalt). Denn diese können im Normalfall ihr Leben noch nicht selbst finanzieren und sind deshalb besonders bedürftig. Deshalb ist diese Form des Unterhalts allen anderen übergeordnet.

Dieser Artikel stellt alle in Deutschland existierenden Unterhaltsarten kurz vor und geht auf den Kindesunterhalt genauer ein. Im Anschluss findest du Antworten auf viele Fragen rund um das Thema Kindesunterhalt.

Diese Arten von Unterhalt gibt es

Auch wenn die meisten bei Unterhalt an Kindesunterhalt denken, ist dies nur eine von vielen Unterhaltsarten, die es gibt. Alle Arten von Unterhalt lassen sich grob in drei Bereiche gliedern:

  • den Unterhalt aufgrund von Verwandtschaft,
  • den Unterhalt infolge einer Ehe
  • und den Unterhalt für nicht-verheiratete Mütter oder Väter.

Auf all diese gehen wir im Folgenden kurz ein. Näheres zum Kindesunterhalt findest du im Abschnitt Unterhalt für deine Kinder im Detail.

Unterhalt aufgrund von Verwandtschaft

Unterhalt aufgrund von Verwandtschaft wird immer nur in gerader Verwandtschaftslinie fällig. So können Eltern gegenüber den Kindern und unter Umständen auch gegenüber deren Kindern zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden.

Und Kinder können, sobald sie selbst leistungsfähig sind, gegenüber ihren Eltern und mitunter sogar gegenüber ihren Großeltern unterhaltspflichtig sein. Zwischen Geschwistern besteht keine Pflicht, Unterhalt zu zahlen. Auch Tanten, Onkel oder Cousins, Neffen etc. sind davon ausgenommen.

Unter Unterhalt aufgrund von Verwandtschaft fallen:

  • Kindesunterhalt
  • Unterhalt für volljährige Kinder
  • Elternunterhalt

Unterhalt infolge einer Ehe

Wer eine Ehe eingeht, verpflichtet sich, gemeinsam Familienunterhalt zu erbringen. Das heißt, beide müssen zum Lebensunterhalt der Familie beitragen. Ob beide arbeiten gehen oder einer den Haushalt und die Fürsorge übernimmt und der andere das Geld nach Hause bringt, ist jeder Familie selbst überlassen. Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit sind gleichgestellt.

Wenn die Ehe zerbricht, wandelt sich der Familienunterhalt in Trennungsunterhalt und nach der Scheidung in Ehegattenunterhalt um, sofern sich der eine Partner nicht allein versorgen kann. Denn dann muss der finanziell besser gestellte Ehepartner, sofern er dies kann, den anderen Partner auch weiterhin so unterstützen, dass sein Lebensstandard vorerst gewahrt bleibt. Dies hat nichts mit dem Kindesunterhalt zu tun. Der Kindesunterhalt ist Trennungs- und Ehegattenunterhalt jedoch vorrangig.

Unter Unterhalt infolge einer Ehe fallen:

  • Familienunterhalt
  • Trennungsunterhalt
  • Ehegattenunterhalt

Unterhalt für nicht-eheliche Mütter oder Väter

Auch wenn Eltern eines Kindes nicht verheiratet waren, können verschiedene Formen von Unterhalt fällig werden, wenn eine Bedürftigkeit vorliegt. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Eltern eines unehelichen Kindes überhaupt in einer Partnerschaft befanden oder nicht.

Unter Unterhalt außerhalb einer Ehe fallen:

  • Unterhalt bei mangelnder Erwerbstätigkeit infolge der Schwangerschaft
  • Unterhalt infolge der Geburt
  • Betreuungsunterhalt

Unterhalt kann auf verschiedene Weise geleistet werden

Es gibt nicht nur verschiedene Arten von Unterhalt, sondern Unterhalt kann auch auf verschiedene Weisen erbracht werden. Das vergessen diejenigen gern, die aufgrund einer Trennung zu Geldzahlungen verpflichtet wurden und sich fragen, warum sie so viel zahlen sollen.

Man unterscheidet zwischen Naturalunterhalt, Betreuungsunterhalt und Barunterhalt. Ist eine Familie intakt, leisten die Eltern in der Regel Naturalunterhalt und Betreuungsunterhalt. Erst wenn ein Partner nicht (mehr) in der Familie lebt, wird Barunterhalt fällig. Das bedeutet nicht, dass das Geld bar gezahlt wird, sondern lediglich, dass es sich um Geldzahlungen handelt.

Der Barunterhalt soll die Leistungen aufwiegen, die vorher in Form von Natural- und Betreuungsunterhalt erbracht wurden und nun ausschließlich vom Alleinerziehenden übernommen werden müssen.

Naturalunterhalt

Naturalunterhalt sind alle Dinge, die zur Deckung des täglichen Bedarfs nötig sind. Dazu gehören Unterkunft und Heizung, Nahrungsmittel, Kleidung, Freizeitgestaltung und Taschengeld.

Betreuungsunterhalt

Betreuungsunterhalt ist all das, was im täglichen Zusammenleben mit dem Kind nötig ist und über die Naturalien hinaus geht, also Aufsicht (Obhut), Erziehung, Krankenpflege etc.

Barunterhalt

Barunterhalt wird fällig, wenn der Ex-Partner oder getrennt lebende Elternteil keinen Naturalunterhalt und Betreuungsunterhalt erbringt, weil er nicht mit im Haushalt lebt. Der Unterhalt wird dann in Form von Geldzahlungen geleistet. Der Barunterhalt ist das, was normalerweise unter Unterhalt oder auch Alimente verstanden wird.

Unterhalt für deine Kinder im Detail

Kindesunterhalt

Eigene Kinder sowie Adoptivkinder haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch Anspruch auf Unterhalt von ihren Eltern in Form von Natural- und Betreuungsunterhalt. Zieht ein Elternteil aus, muss er Barunterhalt für das Kind leisten. Bis zum 18. Geburtstag vertritt der versorgende Elternteil das Kind in seinen Ansprüchen und kann den Unterhalt für dieses einfordern oder eine Beistandschaft beim Jugendamt beantragen.

Grundlage aller Berechnungen ist nach BGB § 1612a das angenommene Existenzminimum eines Kindes zwischen 6 und 12. Dieses wird jährlich aktualisiert und beträgt im Jahr 2020 424 Euro pro Monat.

Abhängig vom Alter des Kindes und von Einkommen des Unterhaltspflichtigen ändert sich der zu zahlende Betrag stufenweise. Dabei arbeitet man mit Prozentsätzen. Die resultierenden Beträge findest du in der Düsseldorfer Tabelle, die wir im nächsten Abschnitt beschrieben haben.

Kindesunterhalt geht immer vor

Kindesunterhalt hat Vorrang vor allen anderen Arten von Unterhalt – abgesehen von privilegierten volljährigen Kindern, denn diese sind gleichgestellt. Dies wird dann wichtig, wenn nicht nur an die Kinder, sondern auch an den bzw. einen Ex-Partner Unterhalt gezahlt werden muss, das Einkommen aber nicht ausreicht, um alles abzudecken. Dann kommt es zur Kürzung des nachgestellten Unterhaltes, die Kinder erhalten jedoch den vollen Betrag.

Volljährigenunterhalt bzw. Ausbildungsunterhalt

Nach dem 18. Lebensjahr besteht von beiden Eltern eine Barunterhaltspflicht, sofern das volljährige Kind unverheiratet ist und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet. Dazu gehört auch ein Studium. Haben die Eltern die erste Ausbildung ungewollt aufgedrängt, müssen sie mitunter auch während einer zweiten Ausbildung Unterhalt zahlen.

Eigene Einkünfte des Kindes z.B. durch eine Ausbildungsvergütung werden nach Abzug einer Pauschale mit dem Unterhalt verrechnet. Das Kindergeld wird ebenfalls vom Unterhalt abgezogen, da es ab 18 direkt an das Kind ausgezahlt wird.

Jetzt ist das Kind für die Geltendmachung seines Unterhaltes selbst verantwortlich, auch das Jugendamt hilft bei Schwierigkeiten nicht mehr weiter. Im Notfall muss das volljährige Kind seine Ansprüche mithilfe eines Anwalts fordern. Im schlimmsten Fall geht es vor das Familiengericht.

Eine Altersgrenze gibt es nicht

Eine Altersgrenze für den Bezug von Unterhalt gibt es so nicht. Wenn ein Studium, wie z.B das Medizin- oder Jurastudium, sehr lange dauert und kaum Raum für Nebenjobs lässt, müssen die Eltern den Unterhalt für die gesamte Dauer zahlen, sofern es dem Kind nicht möglich ist, sein Studium und sein Leben selbst zu finanzieren. Allerdings ist das Kind verpflichtet, das Studium zügig abzuschließen. Lässt es sich zu viel Zeit, können die Eltern die Unterhaltszahlung einstellen.

Ein weiterer Fall von Unterhaltspflicht liegt vor, wenn zum Beispiel die Tochter nach dem Abitur und einem freiwilligen sozialen Jahr schwanger wird, 3 Jahre Erziehungszeit nimmt und erst dann ihr Studium beginnt. Auch in diesem Fall gilt das Studium als allgemeine Schulausbildung. Schwangerschaft und Erziehungszeiten sind kein selbst-verschuldetes Verzögern der Ausbildung (BGH, Urteil v. 29.6.2011, XII ZR 127/09).

Privilegierte Kinder

Vom 18. bis 21. Lebensjahr gelten diejenigen Kinder als privilegiert und damit den minderjährigen Kindern gleichgestellt, die nach wie vor zuhause wohnen, unverheiratet sind und sich noch in der Ausbildung befinden. Bei privilegierten Kindern gelten die Sätze der Düsseldorfer Tabelle.

Der betreuende Elternteil kann seinen Barunterhalt auch weiterhin in Form von Naturalunterhalt ableisten. Theoretisch könnte das Kind vom ihm auch Barunterhalt verlangen. Jedoch könnte er dann im Gegenzug eine Kostenbeteiligung verlangen. In den meisten Fällen wenig sinnvoll.

Nicht privilegierte Kinder

Auch wenn das Kind in Ausbildung älter als 21 ist und nach wie vor zuhause wohnt, gilt die Düsseldorfer Tabelle. Wenn es noch minderjährige oder privilegierte Kinder gibt, sind die Ansprüche dieses nicht privilegierten Kindes gegenüber den Eltern jedoch zweitrangig.

Kinder in Ausbildung, die einen eigenen Haushalt führen, gelten ebenfalls nicht als privilegiert. Sie bekommen jedoch einen höheren Regelsatz von derzeit 860 Euro, in dem eine Mietpauschale von 375 Euro enthalten ist.

Der angemessene Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen ist gegenüber nicht-privilegierten Kindern höher als bei minderjährigen oder privilegierten Kindern. Er beträgt in der niedrigsten Einkommensstufe 1.400 Euro statt 1.160 Euro. 

Kindesunterhalt wird nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet

Die Düsseldorfer Tabelle gibt an, wie hoch der Bedarf eines Unterhaltsberechtigten ist. Sie gilt sowohl für Kindesunterhalt als auch für andere Unterhaltsarten, wie z.B. den Ehegattenunterhalt.

Die Sätze orientieren sich am durchschnittlichen Mindestbedarf einen minderjährigen Kindes und werden jährlich aktualisiert. Die Tabelle sieht eine stufenweise Erhöhung des Anspruchs abhängig vom Alter des Unterhaltsberechtigten und vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen vor.

Außerdem ist die Zahl der Unterhaltsberechtigten relevant. Die Tabelle geht von zwei Unterhaltsberechtigten aus, also z.B. zwei Kindern oder einem Kind und dem Ex-Partner. Sind es mehr oder weniger, wird der Unterhaltspflichtige niedriger oder höher eingestuft.

Die in der Düsseldorfer Tabelle angegebenen Beträge sind keine Zahlbeträge. Denn vor der Auszahlung wird noch das Kindergeld abgezogen. Bei minderjährigen Kindern sind es 50% des Kindergeldes, bei volljährigen Kindern 100%.

Unterhalt ist immer eine Einzelfallentscheidung

Allerdings handelt es sich hier lediglich um Leitlinien und nicht um gesetzlich festgeschriebene Beträge. Wie viel Kindesunterhalt ein Unterhaltspflichtiger tatsächlich zahlen muss, ist immer auch eine Einzelfallentscheidung vom Jugendamt oder vom Familiengericht.

Auch wer sich privat einigen will, kann die Sätze als Hilfe heranziehen. Es ist aber auch immer möglich, miteinander im beiderseitigen Einvernehmen höhere oder niedrigere Zahlungen zu vereinbaren.

Rechenbeispiel 2020

Ein Paar hat zwei gemeinsame Kinder im Alter von 16 und 14 Jahren. Der Vater ist ausgezogen und ist nun unterhaltspflichtig. Er wird aufgrund seines Nettoeinkommens von 2.300 Euro nach Abzug aller Pauschalen in der zweiten Stufe eingruppiert. Beide Kinder befinden sich in der dritten Altersgruppe. Es werden pro Kind also 420 Euro fällig (522 Euro Unterhalt – 102 Euro hälftiges Kindergeld ab 2020).

Mit den zu zahlenden 840 Euro bleibt der Vater über dem Bedarfskontrollbetrag in der zweiten Stufe. Er behält 1.460 Euro übrig.

So machst du den Anspruch auf Kindesunterhalt geltend

Trennung in beiderseitigem Einvernehmen

Wenn ihr euch gütlich trennen möchtet, reicht es meist aus, wenn ihr deinen Anspruch auf Kindesunterhalt zusammen errechnet und ihn deinem Ex-Partner offiziell in Briefform mitteilst. Dabei könnt ihr euch nach der Düsseldorfer Tabelle richten. Das müsst ihr aber nicht. Auch höhere oder niedrigere Beträge sind denkbar.

Zahlt er oder sie dann auch, musst du nichts weiter tun. Vorsichtshalber solltest du die unterschriebene Unterhaltsverpflichtung notariell beglaubigen lassen.

Mit Hilfe des Jugendamtes

Wenn dir die Berechnung zu kompliziert erscheint, kannst du auch das Jugendamt bitten, deinen Anspruch für dich zu errechnen. Du kannst dich im ersten Schritt dazu beraten lassen. Manchmal reicht dies schon aus. Soll das Jugendamt dich und dein Kind komplett vertreten, das heißt auch eine Offenlegung des Einkommens fordern und an Kindes statt vor Gericht auftreten, musst du im zweiten Schritt eine Beistandschaft bei Jugendamt beantragen.

Dieses fordert die nötigen Unterlagen vom Unterhaltspflichtigen an, prüft den Anspruch und ermittelt die Höhe der zu zahlenden Beträge. Heraus kommt der Unterhaltstitel, den der Unterhaltspflichtige akzeptieren muss, sonst ist er nicht verbindlich.

Übrigens: Nicht immer sind die Berechnungen des Jugendamtes richtig. Der Unterhaltspflichtige hat immer die Möglichkeit, die ermittelten Beträge auf eigene Kosten durch einen Anwalt prüfen zu lassen.

Mit anwaltlicher Hilfe

Wenn sich abzeichnet, dass es zu Problemen mit dem Kindesunterhalt kommen wird und du nicht über das Jugendamt gehen willst oder das Kind schon volljährig ist, hast auch du die Möglichkeit, schon früh einen Anwalt hinzuzuziehen (bei Volljährigkeit das Kind). Dieser wird den Schriftverkehr mit dem Unterhaltspflichtigen für dich/euch übernehmen und eventuell zu einer Lösung im gegenseitigen Einvernehmen kommen, also einem anwaltlichen Vergleich.

Idealerweise enthält dieser einen Passus zur Vollstreckbarkeit des Anspruches, das heißt, dass im Notfall gepfändet werden darf. Er wird notariell beglaubigt.

Vor Gericht

Ob Jugendamt oder Anwalt, wenn es keine Lösung gibt, kommt die Sache vor das für dich zuständige Familiengericht. Dies erfolgt auf Antrag (nicht per Klage!). Im resultierenden Unterhaltsverfahren kann der Richter entweder einen gerichtlichen Vergleich erwirken oder die Zahlung eines bestimmten Betrages per Beschluss festlegen. Sowohl beim gerichtlichen Vergleich als auch beim Gerichtsbeschluss handelt es sich um einen rechtskräftigen, vollstreckbaren Unterhaltstitel.

Unterhaltsvorschuss beantragen

Wenn der Kindesvater oder die Kindesmutter aus welchen Gründen auch immer nicht oder unregelmäßig zahlt, kann dir das Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss gewähren. Diesen fordert das Amt vom nicht-zahlenden Unterhaltspflichtigen zurück. Wenn dieser nicht leistungsfähig ist, zahlt der Staat.

Leider ist der Unterhaltsvorschuss niedriger als die in der Düsseldorfer Tabelle empfohlenen Beträge (das volle Kindergeld wird abgezogen). Momentan gibt es:

  • 165 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren,
  • 220 Euro für Kinder von 6 bis 11 Jahren,
  • 293 Euro für Kinder von 12 bis 17 Jahren.

Häufige Fragen zum Thema Kindesunterhalt

Was ist ein Unterhaltstitel?

In einem Unterhaltstitel wird der vereinbarte Unterhalt schriftlich festgehalten. Normalerweise enthält er eine Klausel, die eine sofortige Vollstreckbarkeit der Ansprüche festlegt. Unterhaltstitel können sein:

  • Jugendamtsurkunde
  • Notariell beglaubigte Urkunde
  • Gerichtsurteil oder gerichtlicher Vergleich

Kann ich Unterhalt rückwirkend fordern?

Wenn du bereits einen Unterhaltstitel hast, können ausstehende Beträge auch rückwirkend eingefordert werden. Wenn du allerdings bisher keinen oder zu wenig Unterhalt gefordert hattest, kannst du deine Ansprüche maximal ab dem Monat der Offenlegung des Einkommens geltend machen. (BGB § 1613)

Andersherum können auch aufgrund von Falschberechnung zu viel geleistete Beträge nicht vom Kind zurückgefordert werden.

Wird das Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet?

Ja, das wird es. Wenn das Kind jünger als 18 Jahre ist, zieht man Kindergeld zur Hälfte vom zu zahlenden Unterhalt ab. Ist das Kind bereits 18, bekommt es von nun an das volle Kindergeld. Dieses wird nun komplett vom Unterhalt abgezogen.

Kann ich Unterhaltszahlungen von der Steuer absetzen?

Nein das geht nicht. Denn der alleinerziehende Partner kann seine Aufwendungen ja auch nicht steuerlich geltend machen. Das hälftige Kindergeld wird bereits von der monatlichen Zahlung abgezogen. Bei der Steuer steht dir alternativ der halbe Kinderfreibetrag zu. Lediglich wenn du deinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommst, kann deine Hälfte auf den anderen Elternteil überschrieben werden.

Wie kann ich Unterhalt kürzen?

Wenn du der Meinung bist, dass du zu viel zahlst oder sich deine wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben, kannst du beim Jugendamt oder per Anwalt eine Neuberechnung des Unterhalts fordern. Du solltest keinesfalls einfach weniger zahlen, denn wenn sich dein Titel nicht offiziell ändert, bleibt auch die Forderung der unterhaltsberechtigten Kinder wirksam. Dann können schnell hohe Summen auflaufen. Schlimmstenfalls kommt es zur Pfändung durch den Gerichtsvollzieher.

Kann man sich für Unterhaltsstreitigkeiten absichern?

Es gibt momentan nur eine Versicherung am Markt, die die Rechtskosten übernimmt, wenn es Streitigkeiten um Unterhalt gibt. Die ARAG bietet im Zusammenhang mit einer Privat-Rechtsschutz eine Unterhalts-Rechtsschutzversicherung als zusätzlichen Baustein an.

Hast du eine weitere Frage zum Thema Kindesunterhalt? Schreib uns gern einen Kommentar!

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